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Schulangelegenheiten - Ausnahmegenehmigung vom Besuch der zuständigen Grundschule

Leistungsbeschreibung

Schulangelegenheiten - Ausnahmegenehmigung vom Besuch der zuständigen Grundschule

Der Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule kann gestattet werden, wenn

  1. der Besuch der zuständigen Schule für die Schülerinnen und Schüler oder ihre Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
  2. der Besuch der anderen Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen angebracht erscheint.

Rechtsgrundlage: § 63 Nds. Schulgesetz

 

Der Antrag ist bei der zuständigen Grundschule zu stellen.

 

Quelle: Stadt Rinteln

Amt 40 - Amt für Schulen, Sport, Stadtmarketing und Tourismus

Kontaktdaten und Öffnungszeiten

Klosterstraße 19
31737 Rinteln

Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
        Do. 14.00 - 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung


Zuständig

Dokumente

  • Satzung zur Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen im Bereich der Stadt Rinteln

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