Leistungsbeschreibung
Schulangelegenheiten - Ausnahmegenehmigung vom Besuch der zuständigen Grundschule
Der Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule kann gestattet werden, wenn
- der Besuch der zuständigen Schule für die Schülerinnen und Schüler oder ihre Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
- der Besuch der anderen Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen angebracht erscheint.
Rechtsgrundlage: § 63 Nds. Schulgesetz
Der Antrag ist bei der zuständigen Grundschule zu stellen.
Quelle: Stadt Rinteln
Kontaktdaten und Öffnungszeiten
Klosterstraße 19
31737 Rinteln
Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
Do. 14.00 - 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung