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Von der Rundfunkgebührenpflicht werden aus gesundheitlichen Gründen u.a. folgende behinderte Menschen befreit (Merkzeichen RF):
Das Merkzeichens "RF" kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.
Hinweis: Neben den vorweg genannten Befreiungstatbeständen aus gesundheitlichen Gründen, gibt es weitere Befreiungstatbestände aus sozialen Gründen.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland in Köln.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Behinderte Menschen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/ Telekom-Beratungsstelle) zu richten.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages an die GEZ eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bei.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Es fallen keine Gebühren an.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen