Zur Checkliste hinzufügen | Checkliste anzeigen | Checkliste löschen

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Leistungsbeschreibung

Von der Rundfunkgebührenpflicht werden aus gesundheitlichen Gründen u.a. folgende behinderte Menschen befreit (Merkzeichen RF):

  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG),
  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Das Merkzeichens "RF" kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.

Hinweis: Neben den vorweg genannten Befreiungstatbeständen aus gesundheitlichen Gründen, gibt es weitere Befreiungstatbestände aus sozialen Gründen. 

Quelle: Bundesland Niedersachsen

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland in Köln.

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Anträge / Formulare

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Was sollte ich noch wissen?

Behinderte Menschen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/ Telekom-Beratungsstelle) zu richten.

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Erforderliche Unterlagen

Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages an die GEZ eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bei.

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Rechtsgrundlage

  • § 6 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages

    Quelle: Bundesland Niedersachsen

Amt 32 - Amt für Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste

Kontaktdaten und Öffnungszeiten

Klosterstraße 19
31737 Rinteln

Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
Do. 14.00 - 17.00 Uhr


Zuständig

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Hannover-

Kontaktdaten und Öffnungszeiten

Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover

Allgemein
Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung


Zentrale Beratungsstelle für Schwerbehindertenangelegenheiten
Montag und Donnerstag 08:30 - 16:00 Uhr

Dienstag, Mittwoch, Freitag
und vor Feiertagen 08:30 - 13:00 Uhr


Orthopädische Versorgungsstelle
Montag und Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr und nach Vereinbarung

Formulare

top