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Sportstätten - Hallenbenutzungsgebühren

Bemerkungen

Hallenbenutzungsgebühren

Die Stadt Rinteln unterhält Sport- und Mehrzweckhallen für schulische und andere sportliche Zwecke. Unter Berücksichtigung des Vorrangs der schulischen Nutzung stehen diese Einrichtungen auch Sport treibenden Vereinen und Gruppen zur Förderung des Breitensports zur Verfügung. Der Nutzungsumfang richtet sich dabei nach dem jeweiligen Belegungsplan, der von der Stadt Rinteln aufgestellt wird und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes steht. Weitergehende Ansprüche können von den Berechtigten nicht geltend gemacht werden.

Ein Anspruch auf Nutzung der Sporthallen besteht grundsätzlich nur montags bis freitags außerhalb der Schulferien in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr. Die Nutzung an Wochenenden (samstags und sonntags) und zu anderen Zeiten ist nur mit der ausdrücklichen Genehmigung der Stadt Rinteln bzw. der jeweiligen Verwaltungsstelle zulässig. Der ordnungsgemäße Einlass, die Aufsicht über die Veranstaltung sowie das ordnungsgemäße Verschließen nach Beendigung der Veranstaltung muss sichergestellt sein.

Die Stadt Rinteln übt auch während der Veranstaltungen durch seine Beauftragten das Hausrecht aus. Der Ordnung über die Benutzung der Turnhallen der Stadt Rinteln vom 06.02.1987 sowie den Weisungen der Verantwortlichen und Beauftragten der Stadt Rinteln haben die Nutzer Folge zu leisten. Andernfalls kann ein Ausschluss von der Nutzung erfolgen.

Die Berechtigten haben für die Benutzung der Sport- und Mehrzweckhallen eine Gebühr nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

Die Gebühr für die sportliche Nutzung beträgt je Nutzungseinheit 5,- € für 60 Minuten.

Nutzungseinheit im Sinne sind eine Turnhalle, eine Mehrzweckhalle, ein Dorfgemeinschaftshaus, soweit darin Sport betrieben wird.

Von der Zahlung der Gebühr befreit sind Veranstaltungen sowie Trainings- und Punktspielbetrieb der eingetragenen Vereine der Stadt Rinteln mit mehrheitlich Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre.

Entsprechendes gilt bei mehrheitlicher Teilnahme von Menschen mit Schwerbehinderungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX (GdB 50 und mehr). Die Gebühren für die Alleinnutzung einer dreiteiligen Sporthalle (15,- €/Std.) werden den örtlichen Vereinen nur zur Hälfte (7,50 €/Std.) in Rechnung gestellt, sofern alle drei Teile von einer Gruppe allein genutzt werden.

 

 

 

 

Quelle: Stadt Rinteln

Amt 40 - Amt für Schulen, Sport, Stadtmarketing und Tourismus

Kontaktdaten und Öffnungszeiten

Klosterstraße 19
31737 Rinteln

Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
        Do. 14.00 - 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung


Zuständig

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