Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben will, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c (1) Satz 1 oder § 33d (1) Satz 1 Gewerbeordnung oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten dient, bedarf der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung.
Quelle: Stadt Rinteln
Was sollte ich noch wissen?
Neben der Zuverlässigkeit des künftigen Betreibers sind auch Lage und Beschaffenheit der Räume auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Spielhallen bedürfen neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch einer baurechtlichen Genehmigung.
Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen ist verboten.
Aus Gründen des Jugendschutze kann für den Betrieb eines Internetcafes, in dem Computer gegen Entgelt neben Internet-Recherchen und Kommunikation auch zum Spielen genutzt werden können, eine Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung erforderlich sein. Derartige multifunktionale Geräte können im Sinne der Gewerbeordnung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten sein.
Zusätzlich zur Erlaubnis gem. § 33i GewO ist eine Bescheinigung über die Geeignetheit der Räume gemäß § 33c Abs. 3 GewO zu beantragen.
Quelle: Stadt Rinteln
Erforderliche Unterlagen
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Formloser Antrag
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Führungszeugnis der Belegart „O“ für
Behörden und
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister
der Belegart „O“, beides erhältlich bei der Gemeinde –
Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro
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Steuerbescheinigung des
Finanzamtes
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maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Spielhalle 1:50 oder
1:100
in
2-facher Ausfertigung
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Nutzflächenberechnung der Spielhalle
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Vorlage der
Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO
Quelle: Stadt Rinteln
Kosten
innerhalb des Gebührenrahmens
380-3.840 € in Abhängigkeit von der Größe der
Spielhalle
Quelle: Stadt Rinteln
Kontaktdaten und Öffnungszeiten
Klosterstraße 19
31737 Rinteln
Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
Do. 14.00 - 17.00 Uhr