Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum einer fremden Person ausüben will – z.B. in den Bereichen Personen-, Objektschutz, Zugangskontrolle, Wach- und Schließdienst, Geld- und Werttransport, selbstständiger Kaufhausdetektiv - benötigt vor der Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung.
Für die Bewachungserlaubnis müssen die angehenden Unternehmer ihre Zuverlässigkeit, die erforderlichen finanziellen Mittel sowie bestimmte Fachqualifikationen nachweisen. Später sind umfangreiche Pflichten zu beachten, insbesondere auch bei der Beschäftigung von Personal.
Quelle: Stadt Rinteln
Was sollte ich noch wissen?
Für Tätigkeiten in besonderen Konfliktbereichen darf nur Personal eingesetzt werden, welches die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat (Bewachung im Einlassbereich Diskotheken, Schutz vor Ladendieben, Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum).
Die Beschäftigten des Unternehmens sind vor der Beschäftigung der Behörde zu melden, für die Beschäftigten wird durch die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert.
Die Beschäftigung von Bewachungspersonal kann durch die Behörde untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person für ihre Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Quelle: Stadt Rinteln
Erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Antrag (Formular liegt hier aus)
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unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41
Abs, 1 Nr. 9 BZRG und
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister des/ der Antragsteller/s mit
der Belegart "0", beides zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/
Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde
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steuerliche Bescheinigung des
zuständigen Finanzamtes
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Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder
Sicherheiten: es müssen mind. für die ersten sechs Monate des
Betriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen
werden, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-,
Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Einnahmen;
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Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über
die zur Ausübung des
Bewachungsgewerbes erforderlichen Vorschriften
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Versicherungsnachweis über die Gewährleistung des
Versicherungsschutzes
im Umfang des § 6 der Bewachungsverordnung
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Bescheinigung, dass kein Eintrag in der Schuldnerkartei besteht
(bei Wohnsitz Rinteln: beim Amtsgericht Rinteln
anzufordern)
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Sofern der Erlaubnisinhaber selbst Tätigkeiten wie
Kontrollgängen im öffentlichen Raum,
Schutz vor Ladendieben oder Bewachungen im Einlassbereich von
Diskotheken ausüben will, auch Nachweis der erfolgreich abgelegten
Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer
Quelle: Stadt Rinteln
Kontaktdaten und Öffnungszeiten
Klosterstraße 19
31737 Rinteln
Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
Do. 14.00 - 17.00 Uhr