Leistungsbeschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Zur Anzeige einer Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärungen,
- ein Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
- bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Kontaktdaten und Öffnungszeiten
Marktplatz 7
31737 Rinteln
Montag, Dienstag und Mittwoch 09.00 Uhr - 12.30 Uhr
und 14.00 Uhr - 15.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr - 12.30 Uhr
und 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr - 12.30 Uhr