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Schulangelegenheiten - Schulpflichtversäumnisse

Leistungsbeschreibung

Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.

Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.

Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Bemerkungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man die Schule nicht mehr besuchen muss:


1. das 18. Lebensjahr vollendet,
2. 12 Jahre allgemeinbildende Schule absolviert,
3. Besuch einer berufsbildenden Schule in Vollzeitform - 1 Jahr lang
4. einen Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung unterschrieben haben.

Ansonsten besteht die Schulpflicht in dem Ort, an dem man mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Quelle: Stadt Rinteln

Rechtsgrundlage

Amt 40 - Amt für Schulen, Sport, Stadtmarketing und Tourismus

Kontaktdaten und Öffnungszeiten

Klosterstraße 19
31737 Rinteln

Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
        Do. 14.00 - 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung


Zuständig

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