Leistungsbeschreibung
Sofern Sie eine Änderung Ihres Nach- und/oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z. B. bei Eheschließung oder –scheidung) begehren, müssen Sie diese öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.
Folgendes müssen Sie beachten:
- Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
- Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Spezielle(r) Hinweis(e) für Einheitsgemeinde Rinteln
Bitte beim Standesamt direkt nachfragen!
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Bitte beim Standesamt direkt nachfragen!
Quelle: Stadt Rinteln
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Gemeinde, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z. B. Auszug aus dem Familienregister, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis).
- Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen).
- Eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein.
- Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht.
- Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) (bei der zuständigen Stelle zu beantragen; das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der zuständigen Stelle übersandt).
Bitte beachten Sie:
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Kontaktdaten und Öffnungszeiten
Marktplatz 7
31737 Rinteln
Montag, Dienstag und Mittwoch 09.00 Uhr - 12.30 Uhr
und 14.00 Uhr - 15.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr - 12.30 Uhr
und 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr - 12.30 Uhr