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Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer gewerblich Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf gem. § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz der Erlaubnis.
Zum 01.07.2005 ist eine Änderung des Gaststättengesetzes in Kraft getreten. Demnach bedarf gem. § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz nicht der Erlaubnis, wer
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Quelle: Stadt Rinteln
Überprüfung:
Aufgrund des Antrages wird der Betrieb von verschiedenen Dienststellen überprüft (Brandschutzprüfer, Lebensmittelkontrolleur, Bauamt, Ordnungsamt). Erst nach Abschluss der Überprüfungen kann endgültig über den Antrag entschieden werden.
Gebühren:
Die Verwaltungsgebühr für die endgültige Erlaubnis ist auf Anforderung als Vorschuss zu zahlen.
Ordnungswidrigkeiten:
Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne die erforderliche Erlaubnis Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht,
- Auflagen nicht erfüllt,
- die Sperrzeitbestimmungen nicht beachtet,
- den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken oder Räumen nicht gestattet.
Gewerbeanmeldung:
Gemäß § 14 der Gewerbeordnung muss der Beginn des Gewerbes bei der Stadt Rinteln, Ordnungsamt, angezeigt werden. Der bisherige Betreiber muss den Betrieb abmelden.
Teilnahmebescheinigung gem. § 43 IfSG:
Wer mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigt wird, muss die Teilnahme an einem Lehrgang bei dem Gesundheitsamt nachweisen. Der Arbeitgeber hat die Lehrgangsbestätigung in der Betriebsstätte verfügbar zu halten.
Sperrzeit:
Die Sperrzeit wird durch die Nds. Sperrzeitverordnung geregelt. Danach beginnt die Sperrzeit um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In den Nächten zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 3.00 Uhr. Die Vorschriften des Nds. Feiertagsschutzgesetzes sind zu beachten.
Nähere Auskünfte erteilt die Stadt Rinteln, Ordnungsamt, Klosterstr. 19, 31737 Rinteln, Tel. 05751/403-178.
Quelle: Stadt Rinteln
Als erstes sollten Sie den Antrag und die Grundrisszeichnungen
für die Gaststättenerlaubnis ausfüllen und einreichen, da erst nach
Eingang dieser Unterlagen mit der Bearbeitung begonnen werden
kann.
Ferner benötigen Sie:
- jeweils ein Führungszeugnis für den Antragsteller und den
Ehegatten Belegart "0", zu beantragen bei der Wohnortgemeinde,
hierbei ist anzugeben:
Empfänger Stadt Rinteln, Ordnungsamt, Klosterstr. 19, 31737 Rinteln
und
Verwendungszweck Gaststättenerlaubnis – Az.: 32 52 02 -;
- jeweils eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den
Antragsteller und den Ehegatten, zu beantragen bei der
Wohnortgemeinde (s.o.)
- einen Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 GastG, zu
beantragen bei der Industrie- und Handelskammer
Hannover-Hildesheim, Schiffgraben 49, 30175 Hannover. Anmeldungen
nimmt auch die Nebenstelle in Bahnhofstr. 31, 31655 Stadthagen,
entgegen. Durch die Unterrichtung wird nachgewiesen, dass Sie über
die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb
notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse erworben haben und
mit ihnen als vertraut gelten. Zum Abschluss des
Unterrichtungsverfahrens erhalten Sie den Nachweis in doppelter
Ausfertigung. Das Duplikat ist für die Stadt Rinteln
bestimmt;
- maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen der Räume, die in die
Erlaubnis einbezogen werden sollen (z.B. Gasträume, Clubräume,
Saal, Küche, Bierkeller, Toiletten, Personaltoiletten, Lagerräume
usw.). Die Räume sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu
kennzeichnen;
- Teilnahmebescheinigung über eine Belehrung durch das
Gesundheitsamt (§ 43 Infektionsschutzgesetz);
- Pachtvertrag über die Räumlichkeiten und Freiflächen;
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, zu beantragen
beim zuständigen Wohnortfinanzamt.
Quelle: Stadt Rinteln
Für die Erteilung
Quelle: Stadt Rinteln
Antragsformular für eine Gaststättenerlaubnis
Quelle: Stadt Rinteln