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Der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, Veränderung und Beendigung anzuzeigen.
Quelle: Stadt Rinteln
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister, die im Geltungsbereich der GewO die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR) erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Informationen und Hinweise für Existenzgründer:
Nähere Informationen und Anregungen für den Start ins "Unternehmerdasein" gibt Ihnen die Industrie- und Handelskammer "IHK" Ihres Standortes. Spezielle Fragen über Finanzierungshilfen des Staates und Unternehmerkonzepte, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung usw. können dort gestellt werden.
Zur IHK gelangen sie über den Link am Seitenende.
Quelle: Stadt Rinteln
Text aktualisiert durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 30.06.2011
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Bei der Vorlage der Anzeige eines Einzelgewerbetreibenden wird
ein gültiger Personalausweis benötigt. Sollte der Gewerbetreibende
die Anzeige nicht persönlich tätigen, benötigt die vertretende
Person eine schriftliche Vollmacht, den Ausweis des
Gewerbetreibenden und einen eigenen gültigen Ausweis.
Bei Gesellschaften (GmbH, AG, u.a.) wird ein Auszug aus dem
Handelsregister, zumindest aber eine Kopie des
Gesellschaftsvertrages verlangt.
Quelle: Stadt Rinteln
Gewerbeanzeigen sind nach dem Nds. Verwaltungskostenrecht ins besondere der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Für eine Gewerbeanzeige (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung) werden Gebühren in Höhe von 20,00 € erhoben. Die Gebühren für eine Abmeldung von Amts wegen belaufen sich auf 25,00 €
Quelle: Stadt Rinteln
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen
Quelle: Bundesland Niedersachsen