Zur Checkliste hinzufügen | Checkliste anzeigen | Checkliste löschen

Gewerbeanmeldung, -abmeldung, -ummeldung

Leistungsbeschreibung

Der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen),
  • Personengesellschaften (jeder für eine Personengesellschaft Vertretungsberechtigter Gesellschafter bzw. jede Vertretungsberechtigte Gesellschafterin ist dabei anzeigepflichtig),
  • bei juristischen Personen die juristische Person selber (GmbH, AG).
     

Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, Veränderung und Beendigung anzuzeigen.

Quelle: Stadt Rinteln

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt.

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Anträge / Formulare

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Was sollte ich noch wissen?

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister, die im Geltungsbereich der GewO die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR) erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Informationen und Hinweise für Existenzgründer:

Nähere Informationen und Anregungen für den Start ins "Unternehmerdasein" gibt Ihnen die Industrie- und Handelskammer "IHK" Ihres Standortes. Spezielle Fragen über Finanzierungshilfen des Staates und Unternehmerkonzepte, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung usw. können dort gestellt werden.
Zur IHK gelangen sie über den Link am Seitenende.

Quelle: Stadt Rinteln

Bemerkungen

Text aktualisiert durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 30.06.2011

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls der Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • gegebenenfalls die Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:, Vertretungsvollmacht

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Bei der Vorlage der Anzeige eines Einzelgewerbetreibenden wird ein gültiger Personalausweis benötigt. Sollte der Gewerbetreibende die Anzeige nicht persönlich tätigen, benötigt die vertretende Person eine schriftliche Vollmacht, den Ausweis des Gewerbetreibenden und einen eigenen gültigen Ausweis.

Bei Gesellschaften (GmbH, AG, u.a.) wird ein Auszug aus dem Handelsregister, zumindest aber eine Kopie des Gesellschaftsvertrages verlangt.

Quelle: Stadt Rinteln

Kosten

Gewerbeanzeigen sind nach dem Nds. Verwaltungskostenrecht ins besondere der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).

Quelle: Bundesland Niedersachsen

Für eine Gewerbeanzeige (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung) werden Gebühren in Höhe von 20,00 € erhoben. Die Gebühren für eine Abmeldung von Amts wegen belaufen sich auf 25,00 €

Quelle: Stadt Rinteln

Rechtsgrundlage

  • Quelle: Bundesland Niedersachsen

Themenbezogener Link

Amt 32 - Amt für Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste

Kontaktdaten und Öffnungszeiten

Klosterstraße 19
31737 Rinteln

Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
Do. 14.00 - 17.00 Uhr


Zuständig

Formulare

top