Leistungsbeschreibung
Wer Spielgeräte und Automaten mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen möchte, braucht dazu eine allgemeine Automatenaufstellererlaubnis (§ 33 c Abs. 1 GewO).
Quelle: Stadt Rinteln
Bemerkungen
Besonderes
Gewinnspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden, wenn die für den Aufstellungsort zuständige Behörde eine Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO ausgestellt hat, dass der Aufstellungsort im Sinne der Spielverordnung geeignet ist.
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers für die Ausübung der Tätigkeit wird im Erlaubnisverfahren überprüft.
Quelle: Stadt Rinteln
Kontaktdaten und Öffnungszeiten
Klosterstraße 19
31737 Rinteln
Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
Do. 14.00 - 17.00 Uhr