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Automatenaufstellung

Leistungsbeschreibung

Wer Spielgeräte und Automaten mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen möchte, braucht dazu eine allgemeine Automatenaufstellererlaubnis (§ 33 c Abs. 1 GewO).
 
Mit dieser Erlaubnis dürfen jedoch nur solche Gewinnspielgeräte aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.

Quelle: Stadt Rinteln

Bemerkungen

Besonderes

Gewinnspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden, wenn die für den Aufstellungsort zuständige Behörde eine Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO ausgestellt hat, dass der Aufstellungsort im Sinne der Spielverordnung geeignet ist. 
 
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers für die Ausübung der Tätigkeit wird im Erlaubnisverfahren überprüft.

Quelle: Stadt Rinteln

Kosten

152 -1.520 €

Quelle: Stadt Rinteln

Amt 32 - Amt für Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste

Kontaktdaten und Öffnungszeiten

Klosterstraße 19
31737 Rinteln

Mo. - Fr. 09.00 - 12.30 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 15.00 Uhr
Do. 14.00 - 17.00 Uhr


Zuständig

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