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Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Antragsberechtigt sind u.a. Mieter und Nutzungsberechtigte von Wohnraum, Heimbewohner sowie Eigentümer für den eigengenutzten Wohnraum.
Die Berechnung des Wohngeldanspruchs erfolgt unter Berücksichtigung der Anzahl der Familienmitglieder, der Bezugsfertigkeit des Wohnraums, der anzusetzenden Miete/Belastung und der Höhe des Familieneinkommens. In Einzelfällen können Freibeträge (z.B. für 100% Schwerbehinderung) gewährt werden.
Auf Personen, die einen Haushalt alleine führen und die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (z.B. BAföG oder BAB) haben, findet das Wohngeldgesetz keine Anwendung. Gleiches gilt für alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.
Zuständigkeiten nach Buchstaben:
A - N Karsten Schröder
O - Z Menhardes Weber
Quelle: Stadt Rinteln