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Gemäß § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann aus besonderem Anlaß der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Quelle: Stadt Rinteln
Ein besonderer Grund im Sinne des § 12 Gaststättengesetz liegt dann vor, wenn die gastronomische Betätigung nur eine untergeordnete Folge eines anderen eigenständigen Ereignisses ist. Veranstaltungen, bei denen kein derartiger Anlass gegeben ist, sind nicht gestattungsfähig. Zur Beurteilung des Einzelfalles ist daher eine ausführliche Beschreibung der Veranstaltung erforderlich.
Quelle: Stadt Rinteln
Mit der Zubereitung und Abgabe von Speisen dürfen nur Personen beauftragt werden, die eine Teilnahmegescheinigung über eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen, oder durch ein gültiges Gesundheitszeugnis (bei einmaligen Veranstaltungen reicht auch ein ärztliches Attest) nachweisen, dass sie frei von ansteckenden und/oder ekelerregenden Krankheiten sind.
Quelle: Stadt Rinteln
pro Stand
Teilerlaubnis 45,00 € bis zu zwei Tagen, jeder weitere Tag 12,00
€
für Zeltbetriebe
bis 300 m² 170,00 € bis zu 4 Tagen, jeder weitere Tag 45,00 €
über 300 m² 270,00 € bis zu 4 Tagen, jeder weitere Tag 55,00
€
Kleinere Zelte bis 100 m² werden nicht berücksichtigt, wenn sie
lediglich als Unterstand dienen.
Ermäßigungen:
Bei Veranstaltungen mit mehreren Ständen oder Zelten wird die
Gebühr entsprechend der Art und Anzahl berechnet. Bei gemeinsamer
Antragstellung wird anschließend ein Rabatt von 25%
abgezogen.
Die Gebühr für gemeinnützige Vereine und vergleichbare
Organisationen, die sich nicht kommerzieller Schankbetriebe
bedienen, wird sofern dies im Antrag vermerkt ist auf 50%
ermäßigt.
Quelle: Stadt Rinteln
Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättengewerbes gem. § 12 des Gaststättengesetzes (Schankerlaubnis)
Quelle: Stadt Rinteln
Quelle: Stadt Rinteln
Quelle: Stadt Rinteln