Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
- Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.
Die Stadt Rinteln als Untere Bauaufsichtsbehörde ist für die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz zuständig.
Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie von anderen Wohnungen baulich getrennt ist und über einen eigenen abschließbaren Zugang verfügt.
Nach entsprechender Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde wird eine Bescheingung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) ausgestellt.
Für den notariell zu beurkundenden Teilungsvertrag ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich.
Der Notar beantragt in der Regel die Abgeschlossenheitsbescheinigung und legt diese zusammen mit dem Teilungsvertrag dem Grundbuchamt des Amtsgerichtes zur Bildung eines Wohnungsgrundbuchblattes vor.
Wohnungsgrundbücher beschreiben das Eigentum an bestimmten Teilen eines Gebäudes auf dem Grundstück.
- Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
- Registrierung der Unterlagen
- Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
- Prüfung der Unterlagen
- Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
- Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
- das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
- die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
- das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
- Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
- Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
- Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
- Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
In den aktuellen Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Gebäudeschnitt) sind die zu bildenden Wohn- oder Gewerbeeinheiten farblich zu kennzeichnen und fortlaufend zu beziffern.
Sofern Keller- und/oder Bodenräume den einzelnen Einheiten zugeordnet werden sollen, sind auch diese entsprechend zu beziffern.
Die den Einheiten zuzuordnenden Garagen, Carports und Einstellplätze sind mit der gleichen laufenden Nummer wie die Einheit unter Zusatz eines Buchstabens zu versehen.
Beispiel:
Wohnung 1 erhält Einstellplatz 1a;
sollte ein weiterer Einstellplatz zugeordnet werden, erhält dieser 1b usw
Die Gebühr wird in Niedersachsen gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) nach Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt mindestens 50 Euro und höchstens 400 Euro.
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) je Einheit erhoben.
- keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
- durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
- kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
- von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird für die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen benötigt.