Bürgerbeteiligung
Durch das Gesetz zur Reform des Nds. Kommunalverfassungsrechts vom 01.04.1996 und mit der Neufassung der Nds. Gemeindeordnung (NGO) sind mit Wirkung vom 01.11.1996 verschiedene Instrumente zur Verbesserung einer Bürgerbeteiligung eingeführt worden:
Einwohnerantrag (§ 22 a NGO) mit dem Ziel, dass der Rat bestimmte Angelegenheiten beraten soll (nicht: entscheiden !)
Bürgerbegehren (§ 22 b NGO) mit dem Ziel, dass Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte) über eine Angelegenheit der Gemeinde per Bürgerbescheid entscheiden.
Anregungen und Beschwerden (§ 22 c NGO) als kommunales Petitionsrecht.
Bürgerbefragung (§ 22 d NGO) als Instrument der Kundgabe des Bürgerwillens in Angelegenheiten der Gemeinde.
Alle Instrumente der Bürgerbeteiligung sind an strenge form- und materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden.