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Erschließungsbeitrag

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.

Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Erschließungsbeiträge werden nach Ermittlung der Erschließungskosten nur für von der Stadt Rinteln erschlossene Baugebiete festgesetzt. Oft werden die Baugebiete durch Bauträger erschlossen, die dann i.d.R. auch die Erschließungskosten auf die Anlieger umlegen.                

Quelle: Stadt Rinteln

Die Gemeinden erheben für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Rinteln.

E r s c h l i e ß u n g s a n l a g e n
im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB sind:

1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;

2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);

3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt sind, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;

4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;

5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

Die Stadt Rinteln trägt von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand 10%.

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

Erschließungsbeiträge können vor Entstehung der Beitragspflicht im Wege einer Vereinbarung vertraglich abgelöst werden.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

Quelle: Stadt Rinteln

Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die n i c h t Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Quelle: Stadt Rinteln

Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Zur Erstellung einer Anliegerbescheinigung sind ein formloser schriftlicher Antrag, ein Eigentumsnachweis (z.B. Grundbuchauszug) und ggfs. eine Vollmacht des derzeitigen Eigentümers erforderlich.

Quelle: Stadt Rinteln

Die Höhe der Gebühr für die Erstellung einer Anliegerbescheinigung richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Rinteln.                   

Quelle: Stadt Rinteln

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Quelle: Stadt Rinteln

§§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB)                  

Quelle: Stadt Rinteln

Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats, Kombimandat für eine einmalige Zahlung / für wiederkehrende Zahlungen

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen