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Friedhofswesen - Grabstätten

Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.

Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Dem Nutzungsberechtigten werden auf bestimmte Zeit Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen überlassen.

Die Vergabe der Grabstätten bzw. den Erwerb von Nutzungsrechten regelt ausschließlich die Friedhofsverwaltung.

Auf den städtischen Friedhöfen stehen verschiedene Arten von Grabstätten zur Verfügung:

- Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
Über die Zuteilung wird von der Stadt Rinteln eine Kartei geführt.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

Es sind eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr
(Kindergräber);
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab
vollendetem 5. Lebensjahr.

- Anonyme Reihengräber
Beisetzungen in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.

- Anonyme Urnen-Reihengräber
Beisetzungen in einer anonymen Urnen-Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
Ein Nutzungsrecht ensteht nicht.
Die hier beigesetzten Urnen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln .

- Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
Beisetzungen in einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erd- und Urnenbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Erd- und Urnenbestattungen sind auf allen städt. Friedhöfen vorgesehen. Rasengräber können ein- oder mehrstellig sein. Die Verlängerung bei mehrstelligen Grabstätten erfolgt wie bei den Wahlgräbern. Auf jeder Rasengrabstätte wird eine von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Schriftplatte mit Grabnummer eingelassen. Die Schriftplatte kann von den Angehörigen mit den Daten der Verstorbenen versehen werden.

- Rasenreihengräber für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g
Beisetzungen in einem Rasenreihengrab für Tot und Fehlgeborene unter 500 g erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Die Bestattungen können nur auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln erfolgen.

- Wahlgräber für Erdbestattungen
Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Lage  vom Nutzungsberechtigten gewählt werden kann. 
Wahlgräber werden nur auf besonderen Antrag vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag jeweils bis zu30 Jahren verlängert werden.

-Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die verfügbare Nutzungsdauer an der Grabstelle nicht mehr ausreicht, muss vor der Bestattung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden.
Über den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

Die Nutzungsberechtigten haben der Stadt Rinteln jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

In Wahlgräbern können - außer dem Erwerber des Nutzungsrechtes - beigesetzt werden:
sein Ehegatte, die Eltern, Großeltern, Nachkommen in gerader Linie, Geschwister, angenommene Kinder, Pflegekinder und die Ehegatten der Vorgenannten.
Ausnahmen können auf schriftliche Antrag zugelassen werden.

Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag zugelassen werden.

- Urnengrabstätten
Aschenreste sind in einem fest verschlossenen Behälter (Urne) in einer Tiefe von 0,70 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.

Urnen können beigesetzt werden
a) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
bis zu 4 Urnen
b) in Urnen-Reihengräbern 1 Urne und
c) in Urnen-Wahlgräbern bis zu 4 Urnen

- Urnenbaumgrabstätten
Urnenbaumgrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen. Die Lage der Urne wird nicht gekennzeichnet. Die Urnenbaumgrabstätte darf nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Die Fläche wird extensiv gepflegt. Auf einer von der Friedhofsverwaltung angebrachten Tafel werden die Namen und nach Wunsch das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen aufgeführt. Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.                                                                                                                                                             

Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnen-Wahlgräbern und Urnen-Reihengräbern - frühestens 15 Jahre nach der letzten Urnenbeisetzung - ist die Stadt Rinteln befugt, die Urnen zu entfernen.
Die Urnen werden an anderer geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

Reicht die Nutzungszeit der Urnen-Wahlgrabstätten bei einer neuerlichen Beisetzung nicht aus, so gilt für den Wiederkauf die gleiche Vorschrift wie bei Wahlgräbern.

Das Nutzungsrecht an Urnen-Wahlgrabstätten kann auf Antrag bis
zu 15 Jahren verlängert werden.

Quelle: Stadt Rinteln

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen - nach Ablauf der Ruhezeit - wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

Die Einebnung von Grabstätten kann nur vom Nutzungsberechtigten beantragt werden.
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der Stadt Rinteln, Bauamt, zu stellen.
Dem Nutzungsberechtigten entstehen hierbei keinerlei Kosten.
In der Regel finden die Einebnungen turnusmäßig statt, so dass nach Antragstellung noch einige Zeit bis zur Durchführung vergehen kann.

Quelle: Stadt Rinteln

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

Quelle: Stadt Rinteln

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Einebnungsantrag

Antrag auf Einebnung einer Grabstätte auf einem städtischen Friedhof nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit

Quelle: Stadt Rinteln