Gewerbeuntersagung
Die Ausübung gewerblicher Tätigkeit ist zu untersagen, wenn die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht mehr gegeben ist.
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aufgrund der Vernachlässigung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten, Missachten der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, aufgrund von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben.
Zu beurteilen sind neben der Art der Rückstände, etwa aus Umsatzsteuer (ein durchlaufender Posten ohne zusätzliche Belastung für den Gewerbetreibenden) auch der Zeitraum, in dem die Rückstände entstanden sind, das Verhalten bei der Begleichung von Rückständen. Es ist eine Prognose für das künftige Verhalten zu ziehen.
Die Gewerbeuntersagung dient nicht zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen oder Ansprüche.
nach Zeitaufwand