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Gewerbeuntersagung

Die Ausübung gewerblicher Tätigkeit ist zu untersagen, wenn die künftige gewerbe­rechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht mehr gegeben ist.

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aufgrund der Vernachlässigung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten, Missachten der sozialversicherungs­rechtlichen Pflichten, bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, aufgrund von Strafta­ten und Ordnungswidrigkeiten ergeben.

Zu beurteilen sind neben der Art der Rückstände, etwa aus Umsatzsteuer (ein durchlaufender Posten ohne zusätzliche Belastung für den Gewerbetreibenden) auch der Zeitraum, in dem die Rück­stände entstanden sind, das Verhalten bei der Begleichung von Rückständen. Es ist eine Prognose für das künftige Verhalten zu ziehen.

Die Gewerbeuntersagung dient nicht zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen oder Ansprüche.

 

 

Quelle: Stadt Rinteln
Einleitung und Durchführung von Verfahren zur Untersagung der gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 35 Gewerbeordnung
Quelle: Stadt Rinteln

nach Zeitaufwand

Quelle: Stadt Rinteln