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Schulangelegenheiten - Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule - § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Schulangelegenheiten - Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule - § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht dadurch, dass sie die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Grundschulen legen die Schulträger stets Schulbezirke fest, für die Schulen des Sekundarbereichs I können sie dies tun.

Soll Ihr Kind eine andere als die nach Schulbezirkssatzung festgelegte Schule besuchen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Der Besuch dieser Schule kann nach § 63 Abs. 3 NSchG nur gestattet werden, wenn

a.     der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde
oder

b.    der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der zuständigen Schule zu stellen. Diese beteiligt die gewünschte Schule, den Schulträger sowie den Träger der Schülerbeförderung.

Halten beide Schulen den Antrag für begründet, erteilt die zuständige Schule die Ausnahmegenehmigung. Halten eine oder beide Schulen den Antrag für nicht begründet, wird der Vorgang der jeweils zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

Das entsprechende Antragsformular sowie nähere Informationen erhalten Sie bei der für Ihr Kind zuständigen Grundschule

 

 

Quelle: Stadt Rinteln

Satzung zur Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen im Bereich der Stadt Rinteln

Quelle: Stadt Rinteln