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Schulangelegenheiten - Schulpflichtversäumnisse

Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.

Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.

Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz

§ 63 Allgemeines
(1) Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet... .
(2) Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest....
(3) Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen
und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in
deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 64 Beginn der Schulpflicht
(1) Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das
sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September
vollenden werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu
Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen
werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige
Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.
Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
(2) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten
nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der
Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um
ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer
Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.
(3) Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht
teilzunehmen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer
Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen schulischen
Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Die Schule stellt bei den gemäß Absatz 1
Satz 1 künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1
vorliegen.

§ 65 Dauer der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.
(2) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses
berufsschulpflichtig.Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in
anerkannten Ausbildungsberufen teilnimmt, kann die Berufsschule für die Dauer der
beruflichen Umschulung besuchen.

§ 66 Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I
Alle Schulpflichtigen besuchen mindestens neun Jahre lang Schulen im
Primarbereich und im Sekundarbereich I; das Durchlaufen der Eingangsstufe (§ 6
Abs. 4) wird dabei vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit zwei Jahren als Schulbesuch
berücksichtigt. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder
Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben.
 Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 64
Abs. 2) und das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. Die
Dauer eines Ruhens der Schulpflicht (§§ 70, 160) wird angerechnet. Die Sätze 3 und
4 gelten nicht, wenn Schulpflichtige durch ein weiteres Schulbesuchsjahr
voraussichtlich den Hauptschulabschluss erreichen.

§ 67 Schulpflicht im Sekundarbereich II
(1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im
Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer
berufsbildenden Schule zu erfüllen.
(2) Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch der
Berufsschule.
(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre
Schulpflicht, sofern sie keine allgemein bildende Schule im Sekundarbereich II
weiterbesuchen, nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse
durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.
(4) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die
aufgrund der Art oder des Umfangs ihres Bedarfs an sonderpädagogischer
Unterstützung
1. eine für sie geeignete außerschulische Einrichtung besuchen,
Nicht amtliche Lesefassung
2. an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung in einer Werkstatt für
Behinderte teilnehmen oder
3. in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebildet werden,
erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule mit Teilzeit- oder
Blockunterricht. 2Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische
Unterstützung angewiesen sind und sich in einer Werkstatt für Behinderte in der
Arbeits- und Trainingsphase befinden, können die Berufsschule besuchen, auch
wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land
oder für das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubildende
einzelner Berufe ihre Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Blockunterricht zu
erfüllen haben, wenn die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen
Voraussetzungen dafür geschaffen sind.

§ 69 Schulpflicht in besonderen Fällen
(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die
Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in
angemessenem Umfang erteilt werden.
(2) Schülerinnen und Schüler können auf Vorschlag der Schule von der
Schulbehörde an eine Schule einer für sie geeigneten Schulform überwiesen werden,
wenn sie die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährden oder den Schulbetrieb
nachhaltig und schwer beeinträchtigen.
(3) Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I, die in besonderem Maße auf
sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht, solange sie auf
diese Hilfe angewiesen sind, ganz oder teilweise in einer außerschulischen
Einrichtung erfüllen.2Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines
einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Schule, die von der Schülerin oder dem
Schüler zu besuchen wäre, und der Einrichtung gemeinsam aufzustellen ist.
(4) Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem
Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf
sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den
Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine
berufliche Tätigkeit vorbereitet. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die
Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den
Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten.
3Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines
einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der
Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 3) gemeinsam aufzustellen ist.
(5) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die sich in Justizvollzugsanstalten oder in
geschlossener Heimerziehung befinden, können in den Räumen der Einrichtung
unterrichtet werden.

§ 70 Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen
(1) Die Schulbehörde kann für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im
Ausland besucht haben und einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache
bedürfen, für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen das
Ruhen der Schulpflicht anordnen.
(2) Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes
nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen. 2Im übrigen kann die Schule die
Schulpflicht auf Antrag einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn sie durch den Besuch der
Schule daran gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen.
(3) Die Schulbehörde kann die Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten
widerruflich ruhen lassen, wenn schulpflichtige Jugendliche nach zehn
Schulbesuchsjahren einen besonderen außerschulischen Bildungsweg durchlaufen
sollen.
(4) Die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule ruht
1. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen
und Dienstanfänger,
2. für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen,
solange diese Schulen nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 2 in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes einbezogen sind,
3. für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den
hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ableisten,
4. für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder
die Zivildienst leisten.
(5) Die Pflicht zum Schulbesuch einer Schule im Sekundarbereich II ruht in den
Fällen des § 61 Abs. 3 Nr. 6.
(6) Die Schulpflicht endet für Schulpflichtige,
1. deren Schulpflicht nach Absatz 4 Nrn. 1 bis 3 für mindestens ein Jahr geruht hat,
2. die mindestens ein Jahr lang eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht, eine
außerschulische Einrichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, eine Jugendwerkstatt
oder eine andere Einrichtung nach § 67 Abs. 5 besucht haben oder
3. deren Schulpflicht nach Absatz 4 Nr. 4 für mindestens die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes geruht hat.
Die Schulbehörde kann vor Ablauf der Schulpflicht feststellen, dass die bisherige
Ausbildung von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II einen weiteren Schulbesuch
entbehrlich macht; mit dieser Feststellung endet die Schulpflicht.


§ 71 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden

(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und
Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule
einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach
§ 64 Abs. 3 regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; sie
haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. Die Ausstattungspflicht umfasst
auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten, an denen die Schülerinnen und
Schüler teilnehmen.
(2) Ausbildende und ihre Beauftragten haben
1. den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten und zur Mitarbeit in
Konferenzen, in deren Ausschüssen, im Schulvorstand und in der Schülervertretung
erforderliche Zeit zu gewähren und
2. die Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

§ 176 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Schulpflicht nicht nachkommt,
2. entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an
sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen
Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die
ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
3. als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur
Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht
gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 177 Schulzwang
Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule
zwangsweise zugeführt werden.

 

Quelle: Stadt Rinteln
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
Quelle: Stadt Rinteln