Wohnberechtigungsschein
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein ist bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Wohnraumförderstelle zu beantragen.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins:
- Einhaltung der vorgeschriebenen Einkommensgrenzen;
- eine für die Haushaltsgröße angemessene Wohnungsgröße;
- ggfs. Nachweis, dass sich der Haushalt sich wenigstens ein Jahr rechtmäßig in Niedersachsen aufhält;
-
Personalausweis oder Reisepass
-
Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
-
gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
-
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
-
gegebenenfalls Heiratsurkunde
zusätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Antragsformular
- unterschriebene "Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau" von jedem Haushaltsmitglied, das über ein eigenes Einkommen verfügt
- ggf. Staatsangehörigkeitsnachweis bzw. Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)