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A u s f ü h r u n g s a n o r d n u n g - Vereinfachte Flurbereinigung Rott

07.03.2019

 

Bezirksregierung Detmold
Vereinfachte Flurbereinigung Rott
Az.:  33 -  8 13 04 - H. O.49    

Detmold, den 01.03.2019
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Tel.-Nr.:   05231-71:3309
Telefax:    05231-71:823309

 

 

A u s f ü h r u n g s a n o r d n u n g



In der vereinfachten Flurbereinigung Rott – 8 13 04 – Kreis Lippe wird hiermit gemäß §§ 61, 62 Abs. 2, des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung vom 16.03.1976 - BGBl. I S. 546 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 - BGBl. I S. 2794 - die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

1.    Mit dem 01. April 2019 tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).

2.    Mit dem genannten Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke.

Soweit örtlich gebundene öffentliche Lasten auf den alten Grundstücken ruhen, gehen diese auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).

3.    Mit dem genannten Zeitpunkt werden die Grenzen zwischen der Gemeinde Extertal und der Stadt Rinteln unter Berücksichtigung der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes geändert.

Die Änderung bezieht sich auch auf die Grenzen der Kreise Lippe und Schaumburg, des Regierungsbezirks Detmold und der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, soweit sie mit den Grenzen der Gemeinden übereinstimmen.

3.    Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, geht mit den in den Überleitungsbestimmungen angegebenen Zeitpunkt auf die im Flurbereinigungsplan genannten neuen Empfänger über, soweit nicht bereits vorher eine Regelung getroffen wurde.

Die Überleitungsbestimmungen liegen dieser Ausführungsanordnung als Anlage bei.

Nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen müssen die neuen Grundstücke in Bewirtschaftung genommen werden, soweit die Teilnehmer nicht bereits die Bewirtschaftung einvernehmlich geregelt haben.    

G r ü n d e

Der Erlass der Ausführungsanordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, weil Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nicht vorliegen und somit der Flurbereinigungsplan für die Beteiligten unanfechtbar geworden ist.

Es ist daher notwendig, durch die Ausführungsanordnung den im Flurbereinigungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand herbeizuführen und dadurch den Teilnehmern das Eigentum an ihren neuen Grundstücken zu verschaffen, so dass sie über ihre neuen Grundstücke verfügen können (z.B. Bebauung, Belastung, Veräußerung).

Es liegt aber nicht nur im Interesse der einzelnen Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand durch die Ausführungsanordnung herbeigeführt wird, denn ein längerer Aufschub würde zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit und somit zu erheblichen Nachteilen für die Teilnehmergemeinschaft und die Allgemeinheit führen. Überdies würde die Abwicklung des gesamten Ver-fahrens in einem nicht vertretbaren Maße verzögert.

Nachteilige Folgen hinsichtlich der Eigentums-, Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse würden sich aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsmittel ergeben, weil dadurch der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes erfahrungsgemäß für einen längeren Zeitraum verzögert würde.

Da somit das öffentliche Interesse und das überwiegende Interesse der Beteiligten an dem baldigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes gegeben ist, ist zur Herbeiführung der genannten Vorteile und zur Vermeidung erheblicher Nachteile die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung mit der Folge anzuordnen, dass hiergegen eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.


Anordnung der sofortigen Vollziehung


Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151), wird hiermit im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung auch für den Fall angeordnet, dass Widerspruch eingelegt und Anfechtungsklage erhoben wird, so dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

 



Rechtsbehelfsbelehrung

I.


Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der


Bezirksregierung Detmold (Dezernat 33)
Leopoldstraße 15
32756 Detmold


einzureichen oder bei der Bezirksregierung Detmold als Niederschrift zu erklären.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten (siehe www.bezreg-detmold.nrw.de/Kontakt/).


Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.


II.


Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Der Antrag ist beim



Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
9a. Senat – Flurbereinigungsgericht –
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster


zu stellen.

          Im Auftrag
gez. Runte

Regierungsvermessungsdirektor


Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Rinteln, den 07.03.2019                                                       

      STADT RINTELN
                                                                                                   Der Bürgermeister
                                                                                                      In Vertretung:

                                                                                                 Dr. Joachim Steinbeck
                                                                                                       Städt. Direktor