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Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zum Vorschlag von Wahlvorstandsmitgliedern gem. § 5 Abs. 3 Niedersächsische Landeswahlordnung

02.06.2022

 

 

Die in der Stadt Rinteln vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum

13. Juni 2022

Wahlberechtigte des Wahlgebietes als weitere Mitglieder der Wahlvorstände für die Landtagswahl am 09. Oktober 2022 vorzuschlagen.

Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sieben weiteren Mitgliedern.

Ein Wahlberechtigter, der als Bewerber oder Vertrauensperson auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, kann nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden (§ 46 Abs. 2 NLWG).

 

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf gem. § 47 NLWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Rinteln, den 23.05.2022 

Stadt Rinteln

Die Bürgermeisterin 

Andrea Lange