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Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkreises Schumburg am 31.10.2010

30.09.2010

1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Rinteln für die Wahl des Landrates des Landkreises Schaumburg wird in der Zeit vom 11. bis 15. Oktober 2010 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 20, Zi.-Nr. 48, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.

Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens bis zum 15. Oktober 2010 bis 12.30 Uhr, bei der Stadt Rinteln, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 19, Zi.-Nr. 206, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 08. Oktober 2010 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Auf der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eins Wahlscheins abgedruckt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,

b) wenn er seine Wohnung nach dem 26. September 2010 (35. Tag vor der Wahl) in einen anderen Wahlbezirk verlegt, oder

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

4.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 29. Oktober 2010, 18.00 Uhr, bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Bürgerbüro, Zimmer 48, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, und in den Fällen unter Ziffer 4.2, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Wahlberechtigte mit Wahlschein können durch Briefwahl oder in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes wählen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag ihren Wahlschein und den/ die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Rinteln, den 29.09.2010

STADT RINTELN

Der Stadtwahlleiter

Jörg Schröder