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Aufstellung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rinteln (Bereich Ostenuther Kiesteiche)

12.09.2013

Bekanntmachung

Aufstellung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rinteln
(Bereich Ostenuther Kiesteiche)
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 58 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes in den jeweils z.Z. geltenden Fassungen hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Rinteln in seiner Sitzung am 22.05.2013 die Aufstellung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich Ostenuther Kiesteiche) beschlossen.

Mit der 29. Änderung des aktuellen Flächennutzungsplanes der Stadt Rinteln soll eine als „Fläche für die Landwirtschaft" dargestellte Fläche zukünftig als „Fläche für Abgrabungen (Kies)" darge-stellt werden, damit die Erweiterungen der vorhandenen Kiesabbaustätten im Zuge der Bauleitpla-nung gesichert werden.

Der räumliche Geltungsbereich der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Ostenuther Kiesteiche liegt innerhalb der Gemarkung Möllenbeck in der Flur 3. An den Ände-rungsbereich grenzt die Ortschaft Stemmen (Nordrhein Westfalen) im Westen sowie die Ostenuther Kiesteiche im Süden.

Der betreffende Bereich ist in dem Plan (M. 1:10.000) umrandet.

Kartengrundlage: Auszug aus der Topografischen Karte DTK 5, M. 1:10.000 (verkleinert) © 2011 LGLN, RD Hameln, Katasteramt Rinteln

In seiner Sitzung am 11.09.2013 hat der Verwaltungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung beschlossen.

Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rinteln mit Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

vom 23. September 2013 bis einschließlich 25. Oktober 2013

im Bauamt der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Zimmer 340, 31737 Rinteln, während der Dienststunden öffentlich aus.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

 "Umweltbericht für die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich Ostenuther Kiesteiche), zur Darlegung der Ergebnisse der Umweltprüfung" (in die Begründung der F-Plan-Änderung integriert; ILB Planungsbüro Böhm-Rinteln, 2013),
 Vorentwurf des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Schaumburg (Stand 2001),
 Vorentwurf des Landschaftsplanes der Stadt Rinteln (Stand 1995).


Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Rinteln deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

Rinteln, den 12.09.2013

Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Buchholz