A A A

Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln (Wahltermin und Wahlvorschläge für die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters)

14.01.2014

Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln

Für die am 25. Mai 2014 stattfindende Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rinteln gebe ich aufgrund der §§ 16, 45 a, 45 b Abs. 3, 45 d Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der §§ 7 Abs. 1 und 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) folgendes bekannt:

I. Wahltermin
Die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters findet am Sonntag, dem 25. Mai 2014, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

Eine etwaige Stichwahl wird am Sonntag, dem 15. Juni 2014, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt.

II. Wahlleitung der Stadt Rinteln
Wahlleiter der Stadt Rinteln ist Herr Bürgermeister Karl-Heinz Buchholz. Die Dienstanschrift der Wahlleitung lautet: Klosterstr. 19, 31737 Rinteln.

III. Abgrenzung und Zahl der Wahlbereiche
Das gesamte Gebiet der Stadt Rinteln bildet einen Wahlbereich.

IV. Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, 07. April 2014 bis 18.00 Uhr, bei der Wahlleitung der Stadt Rinteln, Klosterstr. 19, 31737 Rinteln einzureichen. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der §§ 21 ff und 45 d NKWG und der §§ 32 ff NKWO über Inhalt und Form zu beachten. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 NKWO eingereicht werden. Die erforderlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von mir geliefert.
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 170 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Stadt hat die Wahlberechtigung zu bestätigen.
Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Stadt nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung eingehen, ungültig.
Unterschriften sind nicht erforderlich bei dem bisherigen Amtsinhaber sowie bei Wahlvorschlägen von Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern nach § 45 d Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 NKWG, dieses sind:

- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- DIE LINKE. Niedersachen (DIE LINKE.)
- Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS)


V. Wahlanzeige
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als solche nur Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 24. Februar 2014 beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Im Übrigen sind § 22 NKWG und § 34 NKWO zu beachten.

Rinteln, den 09.01.2014


Stadt Rinteln
Der Stadtwahlleiter


Karl-Heinz Buchholz