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Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Direktwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

23.04.2014

Bekanntmachung der Stadt Rinteln
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Direktwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rinteln

1. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rinteln wird in der Zeit vom 05. bis 09. Mai 2014 während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros der Stadt Rinteln, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 20, Zi.-Nr. 003, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 09. Mai 2014 bis 12.30 Uhr, bei der Stadt Rinteln, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 19, Zi.-Nr. 206, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/ der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung nach dem 13. April 2014 (42. Tag vor der Wahl) in einen anderen Wahlbezirk verlegt, oder
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

4.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 2014, 13.00 Uhr, im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Zimmer 003, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, sowie der unter Ziffer 4.2 genannten Gründe kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag ihren Wahlschein und den/ die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben oder eingeworfen werden.

Rinteln, den 23.04.2014

STADT RINTELN
Der Stadtwahlleiter
Buchholz