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Herstellung eines Gewässers im Rahmen des Kiesabbaus in der Gemarkung Möllenbeck - Auslegung der Planunterlagen

18.12.2015

Bekanntmachung

Herstellung eines Gewässers im Rahmen des Kiesabbaus in der Gemarkung Möllenbeck

Die Firma Kieswerk Pampel GmbH & Co. KG hat beim Landkreis Schaumburg gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes die Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung des Kiesabbaus verbunden mit der Herstellung eines Gewässers in den Gemarkungen Möllenbeck, Flur 3 und Stemmen, Flur 1, beantragt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 04.01.2016 bis 05.02.2016 zur allgemeinen Einsicht aus, und zwar bei der

Stadt Rinteln, Bauamt, Klosterstraße 20, Flur 2. OG, Rinteln
während der allgemeinen Dienststunden
Montag bis Freitag 09:00 bis 12:30 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 bis 17:00 Uhr

Die Antragsunterlagen können im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite des Landkreises Schaumburg eingesehen werden (www.Schaumburg.de/umweltinformationen).

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

• Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis 19.02.2016, bei der Auslegungsstelle oder beim Landkreis Schaumburg, Jahnstr. 20, 31655 Stadthagen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

• Personen oder Vereinigungen, die Einwendungen oder Stellungnahmen vorgebracht haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Zudem kann in diesem Fall auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

• Bei Ausbleiben eines Beteiligten zum Erörterungstermin kann ohne ihn verhandelt werden.

• Bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte (gleichförmige Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Bei gleichförmigen Eingaben, die die Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder dem Erfordernis nach Satz 2 nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben.
Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als die Unterzeichner ihren Namen oder Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben haben.

• Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Rinteln, den 16.12.2015


Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Thomas Priemer