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Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln

23.02.2016

WAHLBEKANNTMACHUNG der STADT RINTELN

für die Kommunalwahl am 11.09.2016, aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG ), in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBI. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186).

I. Zahl der Vertreter gem. § 21 Abs. 4 NKWG

a) Gemeindewahl
Für den Rat der Stadt Rinteln sind 36 Vertreter zu wählen.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf im Höchstfall 21 Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

b) Ortsratswahl
Es sind 10 Ortsräte zu wählen. Die Zahl der Vertreter und die Höchstzahl der Bewerber ergibt sich wie folgt:

O r t s c h a f t                                         Vertreter                                                 Höchstzahl
                                                                                                          der Bewerber je Wahlvorschlag
Deckbergen- Schaumburg-Westendorf             9                                                             14
Ahe-Engern-Kohlenstädt                                   7                                                             12
Steinbergen                                                       9                                                             14
Todenmann                                                       7                                                             12
Möllenbeck                                                        7                                                             12
Exten                                                                 7                                                             12
Taubenberg                                                       7                                                             12
Krankenhagen-Volksen                                     9                                                             14
Hohenrode-Strücken                                         7                                                             12
Rinteln                                                             11                                                             16

II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

a) Gemeindewahl
Das Wahlgebiet der Stadt Rinteln ist in zwei Wahlbereiche eingeteilt:

• Wahlbereich I Ortsteile Rinteln und Todenmann
• Wahlbereich II alle übrigen Ortsteile der Stadt Rinteln

b) Ortsratswahl
Die jeweilige Ortschaft, für die ein Ortsrat zu wählen ist, ist das Wahlgebiet. Im Wahlgebiet besteht jeweils ein Wahlbereich.

III. Unterschriften für Wahlvorschläge gem. § 21 Abs. 9 NKWG

a) Gemeindewahl
Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl muss von mindestens 30 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Von diesem Erfordernis sind folgende Parteien und Wählergruppen gem. § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NKWG befreit:

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
4. Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS)
5. Freie Demokratische Partei (FDP)
6. Die LINKE.Niedersachsen (Die LINKE.)

b) Ortsratswahl
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsrates der Ortschaften

Ahe-Engern-Kohlenstädt
Deckbergen-Schaumburg-Westendorf
Exten
Hohenrode-Strücken
Möllenbeck
Steinbergen
Taubenberg
Todenmann

muss von mindestens 10 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsrates der Ortschaften

Krankenhagen-Volksen und
Rinteln

muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Für die Wahl sämtlicher Ortsräte sind von diesem Erfordernis folgende Parteien gem. § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 3 NKWG befreit:

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
4. Freie Demokratische Partei (FDP)
5. Die LINKE.Niedersachsen (Die LINKE.)

Für die Wahl des Ortsrates der Ortschaften Ahe-Engern-Kohlenstädt, Deckbergen- Schaumburg-Westendorf, Exten, Rinteln und Steinbergen ist die „Wählergemeinschaft Schaumburg" (WGS) und für die Wahl des Ortsrates der Ortschaft Hohenrode-Strücken sind die „Dorfgemeinschaft Hohenrode" und die „Dorfgemeinschaft Strücken" von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge befreit.

Die erforderlichen Formblätter werden von der Wahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.

IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge gem. § 21 NKWG, § 32 NKWO

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen des § 21 NKWG und § 32 NKWO entsprechen.

V. Einreichung der Wahlvorschläge gem. § 21 Abs. 2 NKWG

Wahlvorschläge für die Gemeindewahl und Ortsratswahl in der Stadt Rinteln sind bis spätestens zum 25. Juli 2016, 18.00 Uhr, beim Stadtwahlleiter der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, einzureichen.
Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig vorgelegt werden.

VI. Wahlanzeige gem. § 22 NKWG

Die unter § 22 NKWG fallenden Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Nieders. Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 13. Juni 2016 angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie der Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.
Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

Rinteln, 18. Februar 2016

Stadt Rinteln
Der Stadtwahlleiter

Thomas Priemer
Bürgermeister