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Festsetzung von Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren 2018

08.01.2018

Amtliche Bekanntmachung

1. Festsetzung der Grundsteuer 2018

Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich des Messbetrages, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2017 und Folgejahre vom 06.01.2017 ergeben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), in der z.Z. gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlagten Höhe festgesetzt.

Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 30.11.2017 die Hebesätze der Grundsteuer für 2018 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A 345 %
Grundsteuer B 365 %

Danach werden gem. § 116 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Abgaben erhoben. Auf die Erteilung von schriftlichen Bescheiden über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2018 wird daher verzichtet.

Die Grundsteuer 2018 wird in Höhe der in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2017 und Folgejahre vom 06.01.2017 festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2018 in einem Betrag am 01. Juli 2018 fällig. Grundsteuern bis zu einer Höhe von 15 EUR sind am 15.08.2018 fällig. Beträge von mehr als 15 EUR bis 30 EUR werden je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August 2018 fällig.

Es werden nur Bescheide über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2018 und Folgejahre erteilt, wenn sich Änderungen in der Höhe des Messbetrages, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise gegenüber dem Vorjahresbescheid ergeben haben.


2. Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2018

Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2017 und Folgejahre vom 06.01.2017 ergeben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 22.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), in der z.Z. gültigen Fassung, die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2018 in der im Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2017 und Folgejahre vom 06.01.2017 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfront 2,34 EUR (Reinigungsklasse I, 14-tägliche Reinigung) und 3,25 EUR (Reinigungsklasse II, wöchentliche Reinigung). In den Straßen, in denen die Stadt Rinteln nur den Straßenwinterdienst wahrnimmt, beträgt die Gebühr 0,79 EUR je Meter Straßenfront.

Eine Änderung der Gebühren für die Straßenreinigung und den Straßenwinterdienst gegenüber dem Kalenderjahr 2017 ist nicht eingetreten. Auf die Erteilung von schriftlichen Gebührenbescheiden für das Jahr 2018 wird daher verzichtet.


3. Rechtsbehelf

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Gebührenfestsetzung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuer- und Gebührenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Rinteln, den 08. Januar 2018

Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Thomas Priemer