Wahlbekanntmachung zum Ablauf der Kommunalwahlen am 13.09.2026
07.09.2026
Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln
- Am 13. September 2026 finden in der Stadt Rinteln die Kommunalwahlen (Wahl des Kreistages, des Stadtrates und der Ortsräte) und die Wahl der Landrätin/des Landrates und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters statt. Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Sollte bei der Wahl der Landrätin/des Landrats oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet am 27. September 2026 eine Stichwahl statt. - Die den Wahlberechtigten übersandten Wahlbenachrichtigungskarten sind der Wahlbezirk und der Wahlraum zu entnehmen, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Die Stadt Rinteln ist in 26 Wahlbezirke eingeteilt
- Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.
- Jede wahlberechtigte Person hat für die Kreistags-, Stadtrats- und Ortsratswahl bis zu drei Stimmen und für die Wahlen der Landrätin/des Landrates und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters jeweils eine Stimme.
- Die wählende Person gibt ihre Stimmen für jede Wahl in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen von Feldern/des Feldes oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme/n gelten soll/en.
Sie kann ihre Stimmen bei der Kommunalwahl verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerbern dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.
Bei der Wahl der Landrätin/des Landrates und der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll.
Bei der Wahl der Landrätin/des Landrates und der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel, sonst ist der Stimmzettel ungültig. - Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.
- Eine wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.
- Wahlscheininhaber/innen können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel; finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt die/ den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen roten Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den roten Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Wahlbehörde direkt eingeworfen oder abgegeben werden.
Für alle Stimmzettel ist nur ein Stimmzettelumschlag und nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden. - Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. - Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
- Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die Sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
- Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
- Das Briefwahlergebnis wird auf dem Gebiet der Stadt Rinteln gesondert festgestellt. Es wurden 13 Briefwahlvorstände gebildet. Diese treten am 13.09.2026, ab 15.00 Uhr, bis zum Ende der Wahlhandlung bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19 und 20, 31737 Rinteln, zusammen.
- Am Wahlabend wird das Ergebnis der Wahlen im Sitzungssaal, Klosterstraße 20, Zi.-Nr. 535 präsentiert.
Rinteln, den 04.09.2026
STADT RINTELN
Die Bürgermeisterin
-in Vertretung -
Maximilian Schneider



