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Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern

23.03.2004

Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern

Die Stadt Rinteln weist im Hinblick auf die Karwoche und die Osterfeiertage auf einige wichtige Bestimmungen zum Schutz dieser kirchlichen Feiertage hin.

Grundsätzlich sind der Karfreitag und Ostermontag Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Es gelten die Regelungen, die auch an Sonntagen zu beachten sind.

Bereits ab 05.00 Uhr am Gründonnerstag bis einschließlich Ostersamstag sind öffentliche Tanzveranstaltungen generell untersagt. Am Karfreitag dürfen keine Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb durch-geführt werden, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Weiterhin gilt das Verbot von öffentlichen Sportveranstaltungen. Spielhallen müssen geschlossen bleiben.

Nicht unter das Verbot des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht nehmen.

Es wird daraufhin gewiesen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes mit Geldbußen geahndet werden.

Für Auskünfte zu den feiertagsrechtlichen Bestimmungen steht Andreas Buchmeier vom Ordnungsamt der Stadtverwaltung, unter der Telefonnummer 403-124 oder per E-mail unter a.buchmeier@rinteln.de, zur Verfügung.