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Eigenheimzulage soll ab 2006 für Neufälle abgeschafft werden

23.11.2005

Eigenheimzulage soll ab 2006 für Neufälle abgeschafft werden

Für Bauherren und Käufer von Wohneigentum, die sich mit Eigenheimplänen befassen, macht die Stadt Rinteln auf die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 126 vom 18. 11. 2005 aufmerksam.

Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. 11. 2005 ist die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 vereinbart. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Entscheidend für die Gewährung der Eigenheimzulage ist der Termin, an dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird oder der Bauantrag eingereicht wird. Bauherren, die vor dem 01. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 01. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag beim Bauamt gestellt wird.

Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z. B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen beim Bauamt eingereicht werden.

Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung.

Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.

Anspruchsberechtigte, denen bereits nach dem geltenden Recht Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.