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Informationen zum Winterdienst auf Rintelns Straßen

23.11.2005

Informationen zum Winterdienst auf Rintelns Straßen

Zur bevorstehenden Winterzeit weist die Stadt Rinteln auf die wichtigsten Punkte zum Winterdienst für die Anliegerinnen und Anlieger im Rahmen des Rintelner Straßenreinigungsrechts hin. Weitere Informationen und die in der Stadt geltenden ortsrechtlichen Vorschriften erhalten Sie beim unten angegebenen Ansprechpartner bzw. durch die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung mit den entsprechenden Anlagen.

- Auf Gehwegen, Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen sind die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke zur Beseitigung von Schnee und Glätte verpflichtet.

- Gehwebe, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sind bei einer geringeren Breite als 1,20 m ganz, im Übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m von Schnee und Glätte zu befreien.

- Bei fehlenden Geh- und Radwegen ist ein 1,20 m breiter Streifen neben der Fahrbahn freizuhalten.

- In der Fußgängerzone und auf Verkehrsflächen ohne Trennung in Fahrbahn und Gehwegen ist – an den jeweiligen Rändern verlaufend – ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,20 m zu räumen.
- Die Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Glätte besteht an Werktagen bis 07.30 und an Sonn- und Feiertagen bis 09.00. Bei anhaltendem Schneefall oder anhaltender Glätte ist die Beseitigung in angemessenen Zeitabständen bis 22.00 Uhr zu wiederholen.
- Die Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Glätte beinhaltet die Schneeräumung, das Streuen abstumpfender Mittel sowie die Beseitigung von Eis. Streusalz darf grundsätzlich nur in Verbindung mit abstumpfenden Mitteln, und zwar höchstens im Mischungsverhältnis 7 Teile abstumpfendes Mittel / 1 Teil Streusalz zur Glättebeseitigung verwendet werden.
- An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen müssen Schnee und Glätte so beseitigt werden, dass den Fahrgästen ein gefahrloser Ein- und Ausstieg gewährleistet ist.

- Schnee und Eis dürfen nur so gelagert werden, dass der Kraftfahrzeugverkehr und der Fußgänger- und Radfahrverkehr nicht gefährdet werden.

- Die Kanaleinläufe, Hydranten und Versorgungseinrichtungen sind schnee- und eisfrei zu halten; bei eintretendem Tauwetter auch die Gossen, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

- Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Reinigungspflichtiger die festgelegten Streu- und Räumpflichten bei Schnee- und Eisglätte nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ansprechpartner für Rückfragen ist im Tiefbau- und Umweltamt

Frau Christa Baule
Rathaus, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 20, Zimmer: 236
Telefon: (0 5751) 403-215
Fax: (0 5751) 403-235
E-Mail: