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Straßenreinigungspflicht bei Eis und Schnee

21.01.2013

Anlässlich des Wintereinbruchs wird seitens der Stadt Rinteln auf die Straßen-reinigungspflicht hingewiesen. Nach der „Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Rinteln (Straßenreinigungs-Verordnung)" erstreckt sich die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen, soweit die Stadt die Fahrbahnen einschl. Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- sowie Sicherheitsstreifen reinigt, auf die Geh- und Radwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege.

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege sowie Radwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m ganz die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,20 m neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. In Fußgängerzonen und in Verkehrsflächen ohne Trennung in Fahrbahn und Gehwege ist - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,20 m zu räumen.

Die Straßenabläufe, Hydranten und Versorgungseinrichtungen sind schnee- und eisfrei zu halten; außerdem bei Tauwetter auch die Gossen.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg, dem Gehweg und dem gemeinsamen Rad- und Gehweg sowie den Randstreifen in Verkehrsflächen ohne Trennung in Fahrbahn und Gehwege und in Fußgängerzonen gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird.

Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.

Das Schneeräumen und Streuen muss werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein und ist bei Notwendigkeit bis 22.00 Uhr zu wiederholen.