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Verbot von Feuerwerken

23.12.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 7b Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)

Mit Allgemeinverfügung vom 23.12.2021 hat der Landkreis das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), auf folgenden belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf folgenden belebten öffentlich zugänglichen Flächen in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 00:00 Uhr, bis zum Ab-lauf des 1. Januar 2022, 24:00 Uhr, untersagt:

• Stadt Rinteln:
a) Parkplatz am Weseranger (Am Weseranger 3, 31737 Rinteln zwischen Biergarten und Freibad,

b) Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße,

Hinweis: im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.

• Stadt Stadthagen:

Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen

• Samtgemeinde Rodenberg:

a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle,
b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza, 31867 Lauenau.

In der Zeit vom 31.12.2021, 21.00 Uhr, bis 01.01.2022, 07.00 Uhr, ist auch das Mitführen der oben genannten pyrotechnischen Gegenstände auf den genannten Straßen, Wegen und Plätzen untersagt.

Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und tritt mit Ablauf des 01.01.2022 außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung ist im Internet unter www.schaumburg.de einsehbar.