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Feuerwerk zum Jahreswechsel / Verbot in der Altstadt / Appell der Blaulichtkräfte

28.12.2023

Gemäß § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Als Mindestabstände gelten für handgeworfene pyrotechnische Gegenstände (Böller) 25 Meter, für Hochfeuerwerk (Raketen) 200 Meter.

Diese Vorschrift ist im gesamten Stadtgebiet und in den Ortsteilen einzuhalten. Insbesondere in der Rintelner Altstadt, also in dem Bereich, der von Mühlenstraße, Hinter der Mauer, Kapellenwall, Schulstraße, Ritterstraße, Krankenhäger Straße, Josua-Stegmann-Wall, Blumenwallanlage, Wallstraße und Pferdemarkt umschlossen wird, ist das Anzünden von Feuerwerkskörpern nicht erlaubt. Hier ist aufgrund der dichten Fachwerkbebauung die Gefahr einer schnellen, unkontrollierbaren Brandausbreitung besonders hoch.

Verstöße gegen die einschlägigen sprengstoffrechtlichen Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten und können als solche mit einer Geldbuße geahndet werden.

Aufgrund der aktuellen Hochwassersituation sind alle Einsatzkräfte stark eingebunden. Die Bevölkerung wird daher gebeten, besondere Vorsicht beim Umgang mit Pyrotechnik walten zu lassen und bestenfalls darauf zu verzichten!